Rz. 910
Die Einstufung in diese Einkunftsart hat insbesondere Auswirkung auf die Buchführungspflicht und die Gewerbesteuer. Gewerbesteuerpflichtig sind ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass diese einerseits durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer doppelt belastet sind, andererseits aber durch die Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer teilweise wieder entlastet werden (→ Tz 923).
Zur Verpflichtung, Bücher zu führen bzw. zur Möglichkeit, die Einnahmenüberschussrechnung zu wählen siehe → Tz 912 ff.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sind Einzelausführungen zu Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu Anlage EÜR ab → Tz 978 zu finden.
Im Einzelnen:
- Firmen-/Dienstwagen → Tz 979
- Investitionsabzugsbetrag → Tz 1062
- Gemischte Aufwendungen → Tz 999
- Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen → Tz 1007
- Absetzung für Abnutzung (AfA) → Tz 1010
- Steuerberatungskosten → Tz 1033
- Schuldzinsen → Tz 1035
- Geschenke → Tz 1048 ff.
- Bewirtungsaufwendungen → Tz 1053
- Rücklage nach § 6b EStG u. für Ersatzbeschaffung
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