Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat am 12. September 2006 in der britischen Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) entschieden, dass es der Niederlassungsfreiheit zuwider läuft, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, beherrschten Gesellschaft erzielten Gewinne einbezogen werden, weil diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung erstreckt sich auf rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme sei folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die beherrschte Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf die Auswirkungen der vorstehenden Entscheidung des EuGH für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG bis zu einer gesetzlichen Regelung das Folgende:
1. | Die §§ 7 bis 14 AStG sind vorbehaltlich der nachfolgenden Nr. 2 unverändert anzuwenden. | ||||||||||
2. | Sind Einkünfte einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)1, ausgenommen Staaten, die keine steuerliche Amtshilfe leisten2, unter den Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 und 14 AStG bei einem inländischen Gesellschafter steuerpflichtig, dürfen Hinzurechnungsbeträge dennoch nicht nach § 18 AStG festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Gesellschaft eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt. Der Steuerpflichtige hat insbesondere nachzuweisen, dass
Im Übrigen kommt es – auch in Bezug auf den Umfang der zu fordernden Nachweise – auf die Umstände des Einzelfalls an. |
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3. | Die Nr. 2 gilt nicht
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4. | Soweit nach Nr. 2 Hinzurechnungsbeträge nicht festgestellt werden dürfen, kommt der Beachtung der Vorschriften über die Gewinnabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen bzw. verbundenen Unternehmen (§ 1 AStG; Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend Artikel 9 OECD-Musterabkommen) besondere Bedeutung zu. | ||||||||||
5. | Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht bestandskräftig festgesetzt ist. |
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