(1)  Die nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünfte sind bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag). Ergibt sich ein negativer Betrag, so entfällt die Hinzurechnung.

(2)  Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. Gehören Anteile an der ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so erhöht der Hinzurechnungsbetrag den nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Betriebs für das Wirtschaftsjahr, das nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft endet.

(3)  Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Eine Gewinnermittlung entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes steht einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes gleich. Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen, sowie die Vorschriften des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes bleiben unberücksichtigt. Verluste, die bei Einkünften entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender Anwendung des § 10 d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.

(4)  Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, dürfen nur solche Betriebsausgaben abgezogen werden, die mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

(5)  Auf den Hinzurechnungsbetrag sind die Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entsprechend anzuwenden, die anzuwenden wären, wenn der Hinzurechnungsbetrag an den Steuerpflichtigen ausgeschüttet worden wäre.

Regierungsbegründung

32. Der Gesetzesentwurf beschränkt sich auf Lösungen, die es zu keiner über die Einebnung ungerechtfertigter Steuervorteile hinausgehenden Steuererschwernis kommen lassen. So werden alle ausländischen Steuern, die auf dem in die deutsche Besteuerung einzubeziehenden ausländischen Basiseinkommen lasten, bei der deutschen Zurechnungsbesteuerung ausgeglichen.

Zu § 10: Hinzurechnungsbetrag

  101. Absatz 1 bestimmt, daß die zuzurechnenden Einkünfte mit dem Betrag anzusetzen sind, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die die ausländische Gesellschaft für diese Einkünfte und das ihnen zugrundeliegende Vermögen zu entrichten hat. Dieser Betrag ist, soweit er auf Inländer entfällt, jedem von ihnen entsprechend seiner Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft zuzurechnen. Die Vorschrift stellt klar, daß negative Beträge nicht im Wege der Hinzurechnung von den die Gesellschaft beherrschenden Inländern zur Minderung ihres Einkommens geltend gemacht werden können.
  102. Nach Absatz 2 gehört der Hinzurechnungsbetrag beim Inländer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei Beteiligungen, die er in einem Betriebsvermögen hält, führt der Hinzurechnungsbetrag zu einem Gewinnzuschlag außerhalb der Bilanz.
  103. Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünfte der Gesellschaft müssen als Beträge, die beim Steuerinländer in seine Steuerpflicht einbezogen werden, zur Vermeidung steuerlicher Ungleichmäßigkeiten gemäß Absatz 3 einheitlich nach den Vorschriften des deutschen Rechtes ermittelt werden. Außer durch Vermögensvergleich kann der Gewinn der Gesellschaft ohne steuerliche Nachteile auch nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt werden.
  104. Bei Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünfte der ausländischen Gesellschaft sind nach Absatz 3 Vergünstigungen außer Betracht zu lassen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebstätte geknüpft sind; ebenso scheiden die steuerlichen Vergünstigungen des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes aus. Hingegen dürfen bei der Ermittlung des bei der Hinzurechnung zugrundeliegenden Gewinns der ausländischen Gesellschaft frühere Verluste in entsprechender Anwendung des § 10 d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.
  105. Absatz 4 bestimmt, daß von den Einkünften, die zu einer Hinzurechnung führen, nur die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen abgezogen werden dürfen.
  106. Der bei einem Steuerinländer anzusetzende Hinzurechnungsbetrag soll in Angleichung an die Steuerfolgen bei effektiver Gewinnausschüttung von den Vorteilen der Doppelbesteuerungsabkommen nicht ausgeschlossen werden. Deshalb legt Absatz 5 fest, daß auf den ...

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