Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes

4. § 10 wird wie folgt geändert:
 
a)

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. Gehören Anteile an der ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so gehört der Hinzurechnungsbetrag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit und erhöht den nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Betriebs für das Wirtschaftsjahr, das nach dem Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft endet. Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes und § 8 b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.”

b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen,” die Wörter „die Vorschriften des § 8 b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes,” eingefügt.
c)

Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind und die ihnen zugrunde liegenden Bruttoerträge mehr als 10 vom Hundert der den gesamten Zwischeneinkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen oder die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120.000 Deutsche Mark übersteigen. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannten Einkünfte) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen.”

d)

Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind, für die der Steuerpflichtige nachweist, dass sie aus der Finanzierung von ausländischen Betriebsstätten oder ausländischen Gesellschaften stammen, die in dem Wirtschaftsjahr, für das die ausländische Zwischengesellschaft diese Zwischeneinkünfte bezogen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten beziehen und zu demselben Konzern gehören wie die ausländische Zwischengesellschaft, ist Absatz 6 Satz 1 nur für den Teil des Hinzurechnungsbetrags anzuwenden, dem 60 vom Hundert dieser Zwischeneinkünfte zugrunde liegen.”

Begründung – (Auszug)

3. Außensteuerrecht

Im Bereich des Außensteuergesetzes zielen die vorgeschlagenen Maßnahmen im Wesentlichen darauf ab, die sog. Hinzurechnungsbesteuerung in einigen besonders wichtigen Hauptpunkten zu modifizieren. Bisher führten niedrig besteuerte ausländische Beteiligungserträge (insbesondere Dividenden) bereits dann zu einer Hinzurechnung, wenn sie von einer ausländischen „Enkelgesellschaft” oder einer tiefer gestuften ausländischen Untergesellschaft erzielt worden waren, gleichgültig, ob die Gewinne, aus denen diese Erträge gespeist wurden, aus aktiver oder aus passiver Tätigkeit stammten. Künftig soll bei mehrstufigen Konzernen eine Hinzurechnungsbesteuerung nur noch im Falle tatsächlich passiver Tätigkeiten stattfinden. Nach geltendem Recht betrug die deutsche Steuer auf den Betrag, der dem Inländer zugerechnet wurde, stets 38 %. Die persönliche Steuersituation des Inländers war hierauf ohne Einfluss. Künftig sollen daher seine eventuellen Verluste sowie im Falle von natürlichen Personen oder Personengesellschaften auch der jeweilige individuelle Steuersatz mit berücksichtigt werden. Voraussetzung für eine Hinzurechnungsbesteuerung bei Beteiligung eines Inländers an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist bisher eine Beteiligung von mindestens 10 %. Um Steuersparmodelle zu verhindern, soll die Mindestbeteiligungsquote künftig auf 1 % herabgesetzt werden.

Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz)

Zu Nummer 4 (§ 10)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Die Sätze 1 und 2 entsprechen wieder der vor der Änderung durch das StSenkG gültigen Fassung. Satz 2 stellt jedoch ergänzend klar, dass der Hinzurechnungsbetrag gewerbesteuerpflichtig ist, wenn die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zu einem Gewerbebetrieb gehört. Satz 3 idF des StSenkG bleibt unverändert. Danach sind § 8 b Abs. 1 KStG und § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d EStG auf den Hinzurechnungsbetrag nicht anzuwenden.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 4)

Die der Hinzurechnungsbesteuerung zugrunde liegenden Einkünfte sind in entspr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge