Die Volljährigenadoption kann wie eine Minderjährigenadoption bei mangelndem oder fehlerhaftem Antrag aufgehoben werden (§§ 1771 Satz 2, 1760 BGB). Das Annahmeverhältnis ist auf beiderseitigen Antrag von Annehmendem und Angenommenem ferner aufzuheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 1771 Satz 1 BGB) und bei anfänglichen Mängeln (§ 1767 Abs. 2 i. V. mit § 1760 BGB).

 
Wichtig

Ist die Verwandtschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschen, fällt es nicht mehr in die erbschaftsteuerlich günstige Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3.[1]

Ein wichtiger Grund für die Aufhebung des Annahmeverhältnisses ist gegeben, wenn dessen Fortbestand für einen der Beteiligten unzumutbar ist, also der Versuch, ein Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen oder zu erhalten, endgültig gescheitert ist. Beispiele sind Entfremdung, Enttäuschung, Lieblosigkeiten, Verbrechen gegen Adoptivverwandte und die Unmöglichkeit der Entstehung einer dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende emotionale Bindung usw.[2]

Kein wichtiger Grund ist der Missbrauch der Adoption zur Erlangung von gesetzwidrigen Zwecken, wie z. B. der Erlangung eines Adelstitels oder des Aufenthalts in Deutschland.[3] Die Gerichte scheinen allerdings durch eine weite Auslegung des wichtigen Grundes auch in diesen Fällen eine Aufhebung vermehrt zuzulassen. Beispiel ist der Fall, dass von vornherein keine Eltern-Kind-Beziehung bestand, sondern eine gleichgeschlechtliche Beziehung.[4] Bei Fehlen eines wichtigen Grundes, z. B. Täuschung, kann eine Aufhebung nicht erfolgen. Dies gilt auch, wenn Annehmender und Anzunehmender übereinstimmend die Aufhebung beantragen.

Das Gesetz lässt ferner eine Aufhebung auf einseitigen Antrag eines Teils bisher nicht zu. Dies soll auch dann gelten, wenn die Annahme durch eine gemeinsame Täuschung, insbesondere das Vortäuschen eines Eltern-Kind-Verhältnisses, erreicht wurde.[5]

Ein einseitiger Antrag des Annehmenden ist keine Aufhebung aus wichtigem Grund, auch nicht bei einer katastrophal fehlgeschlagenen Adoption.[6]

Die Aufhebung wegen Willensmängeln ist dagegen auf einseitigen Antrag zulässig.

Die Reue der Adoptiveltern, die den volljährigen Sohn als Betriebsnachfolger adoptiert haben und nunmehr über dessen Verhalten zutiefst enttäuscht sind, kann auch unter Offenlegung der steuerlichen Motivation die Aufhebung nicht einseitig begründen. Gleiches gilt umgekehrt, wenn dem Kind das Adoptivverhältnis "lästig" wurde, weil z. B. der reiche Adoptivvater verarmt und das Kind für ihn Unterhalt entrichten muss. Auch eine Aufhebung von Amts wegen ist bei der Volljährigenadoption nicht möglich.

[2] S. nur MünchKommBGB/Maurer, 8. Auflage 2020, § 1771 Rz. 16 u. Palandt/Götz, BGB, 79. Auflage 2020, § 1771 Rz. 2.
[3] S. nur OLG Schleswig, Beschluss v. 4.1.1995, 2 W 120/94, FamRZ 1995 S. 1016. Offen allerdings BGH, Beschluss v. 16.12.1987, IVb ZB 68/87, BGHZ 103 S. 112.
[4] AG Wiesbaden, Beschluss v. 6.9.2005, 44 XVI 37/05, FamRZ 2006 S. 574.
[5] BGH, Beschluss v. 16.12.1987, 4b ZB 68/87, BGHZ 103 S. 112.
[6] OLG München, Beschluss v. 16.4.2007, 31 Wx 102/06, FamRZ 2008 S. 299; OLG Stuttgart, Beschluss v. 16.3.2010, 15 UF 96/10, NJW-RR 2010 S. 1231.

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