BMF, Schreiben v. 5.8.2002, IV A 5 - S 2196 - 4/02, BStBl I 2002, 710

Durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl 2000 I S. 1433, BStBl 2000 I S. 1428) wurde die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Gebäuden des Betriebsvermögens, die nicht Wohnzwecken dienen, auf 3 % abgesenkt. Nach § 52 Abs. 21b EStG ist bei diesen Gebäuden die bisherige AfA von 4 % weiter vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1.1.2001 mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1.1.2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist für die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 21b EStG auf den Herstellungsbeginn oder die Anschaffung durch den abschreibungsberechtigten Steuerpflichtigen abzustellen.

Bei Personengesellschaften ist der Gesellschafter abschreibungsberechtigter Steuerpflichtiger im Sinne der Anwendungsvorschrift. Maßgebend ist danach, ob der betreffende Steuerpflichtige bei Beginn der Herstellung oder bei der Anschaffung durch die Personengesellschaft bereits Gesellschafter ist. Tritt ein Gesellschafter nach dem Herstellungsbeginn oder der Anschaffung der Gesellschaft bei, ist für ihn für die Anwendung des AfA-Satzes auf den Zeitpunkt des Beitritts abzustellen. Erfolgt der Beitritt eines Gesellschafters nach dem 31.12.2000, ist insoweit der abgesenkte AfA-Satz maßgebend. Entsprechendes gilt bei Gemeinschaften.

Der Bauantrag fingiert in den Fällen, in denen eine Baugenehmigung erforderlich ist, den Herstellungsbeginn. In den Fällen, in denen der Bauantrag vor dem 1.1.2001 gestellt worden ist und ein Erwerber das noch unbebaute Grundstück oder teilfertige Gebäude nach dem 31.12.2000 vom Antragsteller erworben hat und das Gebäude auf Grund des vor dem 1.1.2001 gestellten Bauantrags fertig stellt, ist deshalb nicht die Stellung des Bauantrags durch den Veräußerer, sondern

  • bei Erwerb eines teilfertigen Gebäudes der Abschluss des Kaufvertrags und
  • bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten

jeweils durch den abschreibungsberechtigten Erwerber maßgebend.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

§ 52 Abs. 21b

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 710

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