(1) Im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens sind Warenbeförderungen durch ein nicht zum Zollgebiet der Union gehörendes Land oder Gebiet zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist, |
b) |
die Warenbeförderung durch dieses Gebiet wird mit einem im Zollgebiet der Union ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt wird. |
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird das externe Unionsversandverfahren ausgesetzt, solange die Waren sich außerhalb des Zollgebiets der Union befinden.
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