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Da die Grunderwerbsteuer als Verkehrssteuer nicht veranlagt, sondern nur erhoben wird, wenn der steuerpflichtige Vorgang stattfindet, muss die Kenntnis der Finanzbehörde gewährleistet sein, insbesondere auch, weil kein Steuerabzug vorgesehen ist. Um die Kenntnisnahme zu ermöglichen, statuiert das Gesetz Anzeigepflichten berufener Personen, vor allem der Notare, die in vielen Fällen bei der Verwirklichung grunderwerbsteuerlicher Tatbestände mitwirken. Die Anzeigepflichten in § 18 GrEStG dienen daher der Sicherung des Steueraufkommens. Die Anzeige soll der zuständigen Finanzbehörde Kenntnis von den anzeigepflichtigen Vorgängen verschaffen und es ihr ermöglichen, die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen und die dafür erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten.

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