Rz. 12a

Mit Art. 26 Nr. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809; BStBl I 2013, 802) wurde im Zusammenhang mit der Einfügung des neuen § 1 Abs. 3a GrEStG (vgl. Art. 26 Nr. 1 a) AmtshilfeRLUmsG) in § 13 GrEStG eine neue Nr. 7 angefügt, mit der die Steuerschuldnerschaft in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG geregelt wird. Danach ist Steuerschuldner bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 % an einer Gesellschaft der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat. Nach dem durch Art. 26 Nr. 10 b) AmtshilfeRLUmsG neu angefügten § 23 Abs. 11 GrEStG ist die Vorschrift des § 13 Nr. 7 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 6.6.2013 verwirklicht werden (vgl. hierzu auch § 23 GrEStG Rz. 18).

In den gleich lautenden Ländererlassen zur Anwendung des § 1 Abs. 3a GrEStG vom 9.10.2013 (BStBl I 2013, 1364) wird lediglich entsprechend dem Gesetzeswortlaut von § 13 Nr. 7 GrEStG ausgeführt, dass Steuerschuldner der Rechtsträger ist, der aufgrund des steuerbaren Rechtsvorgangs die wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 95 % an einer grundbesitzenden Gesellschaft innehat. Auf die Frage, ob bei Vorliegen von Beteiligungsketten mehrere Steuerschuldner denkbar wären, wird hierbei nicht eingegangen. Diese Frage dürfte indes zu verneinen sein, weil die Steuerschuldnerschaft mit dem Rechtsträger verknüpft ist, der den Anteilserwerb und damit den Tatbestand des § 1 Abs. 3a GrEStG verwirklicht.

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