Die Übernahme von Verbindlichkeiten des Übergebers durch den Übernehmer führt ebenfalls stets zu einem entgeltlichen Erwerb[1], d. h. zu Anschaffungskosten des Erwerbers.[2] Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um Verbindlichkeiten handelt, die auf dem Grundstück lasten, oder ob z. B. andere private Verbindlichkeiten des Übergebers übernommen werden.

Voraussetzung ist jedoch, dass diese Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit der Übergabe übernommen werden. Dient das übernommene Objekt der Einkunftserzielung, sind die mit den übernommenen Schulden in Zusammenhang stehenden Schuldzinsen Werbungskosten.[3] Dies gilt auch, wenn die Verbindlichkeiten, die der Übernehmer übernehmen muss, beim Übergeber ursprünglich privat veranlasst waren.[4]

 
Praxis-Beispiel

Übernahme einer Mietwohnung plus Schuldübernahme

V hat Anfang Januar 2023 eine Segelyacht erworben. Diese wurde teilweise über ein Darlehen i. H. v. 40.000 EUR (Zinsen 2022: 3.000 EUR) finanziert. Am 1.11.2023 überträgt V eine schuldenfreie und vermietete Eigentumswohnung (Verkehrswert 110.000 EUR) auf seinen Sohn S. Dieser verpflichtet sich im Übergabevertrag, ab 1.11.2023 den Kredit zu übernehmen und die Zinsen zu zahlen.

Die Übernahme des Darlehens steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ansonsten unentgeltlichen Übertragung der Eigentumswohnung. Sie führt deshalb bei S zu Anschaffungskosten i. H. v. 40.000 EUR, die auf Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen sind, und zu einem teilentgeltlichen Erwerb. Die noch in 2023 gezahlten Schuldzinsen sind zeitanteilig i. H. v. 500 EUR (2/12 von 3.000 EUR) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

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