Barmittel aus Miet- und Pachtzinszahlungen sollen nicht gepfändet werden, wenn offenkundig ist, dass sie für den Vollstreckungsschuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die bei einer Vollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Vollstreckungsgläubigers nach § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Sind diese Voraussetzungen nicht offenkundig, so hat der Vollziehungsbeamte die Pfändung durchzuführen. Erhebt der Vollstreckungsschuldner gegen die Pfändung Einwendungen nach Satz 1, so hat ihn der Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsstelle zu verweisen. Außerdem hat er ihn darüber zu belehren, dass die Vollstreckungsstelle einen Antrag auf Aufhebung der Pfändung, der nicht binnen zwei Wochen nach der Pfändung gestellt wird, unter Umständen ohne sachliche Prüfung zurückweisen kann. Die Belehrung ist in der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48) zu vermerken.

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