OFD Berlin, 19.05.2000, St 175 - S 2253 - 1/00

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist der nach § 23 EStG steuerpflichtige Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks nicht in die Beurteilung der Absicht zur Erzielung positiver Einkünfte i.S.d. § 21 EStG einzubeziehen. Grund dafür ist, dass die Einkunftserzielungsabsicht für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln ist. Denn eine von der konkreten Einkunftsart losgelöste Überschusserzielungsabsicht gibt es nicht. Unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung fällt eine Vermietungstätigkeit daher nur dann, wenn der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der laufenden Verrnögensnutzung auf Dauer einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Wertsteigerungen der Immobilie oder der später einmal zu erwartende Erlös aus der Substanzverwertung müssen bei der Überschussprognose unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht vom Tatbestand des § 21 EStG erfasst werden.

 

Normenkette

EStG § 21

EStG § 23

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