BMF, 07.07.2000, IV D 2 - S 7160 a - 2/00

Der BFH gelangt in dem Urteil vorn 7.10.1999, V R 79, 80/98 u.a. zu dem Ergebnis, dass er seine bisherige Rechtsprechung, in der er die sog. Leistungskommission auf Grund der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 3 UStG abgelehnt hatte, dem Gemeinschaftsrecht anpassen müsse. Für die Zeit nach Inkrafttreten der 6. EG-Richtlinie sei eine gemeinschaftsrechtliche Auslegung des Umsatzsteuergesetzes geboten. Dies schließe die Anwendung vonArt. 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie ein, wonach Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt werden, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.

Der vom BFH gezogene Schluss ist nicht richtig. Er hat bei seiner Beurteilung die Übergangsregelung desArt. 28 Abs. 3 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie übersehen. Danach können die Mitgliedstaaten vonArt. 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie abweichende Regelungen weiterhin anwenden. Deutschland hatte seinerzeit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es kann deshalb die Dienstleistungskommission bis zu einer einstimmigen Entscheidung des EU-Ministerrats, die vorgenannte Übergangsregelung abzuschaffen, weiterhin ungeregelt lassen. Entsprechend sehe ich derzeit keine Veranlassung, die in den BMF-Schreiben vom 29.12.1997, IV C 4 – S 7160 a – 7/97 und vom 18.11.1998, IV C 4 (alt)/IV D 2 (neu) – S 7160 a – 4/98, n.v.) vertretene Auffassung aufzugeben.

Ungeachtet dessen werde ich das o.a. BFH-Urteil vom 7.10.1999, V R 79, 80/98 zum Anlass nehmen, die Frage der zukünftigen Einführung der Dienstleistungskommission in das deutsche Umsatzsteuerrecht entsprechendArt. 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie zu prüfen.

 

Normenkette

UStG § 3

UStG §4 Nr. 8a

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