Rz. 63

Das Haftungsverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften insbesondere über den Erlass, die Anfechtung und die Aufhebung von Haftungsbescheiden. Diese Vorschriften werden durch § 25e Abs. 7 und 8 UStG ergänzt.

 

Rz. 64

Der Haftungsbescheid muss nach § 191 Abs. 1 S. 3 AO schriftlich erlassen werden. Nach § 191 Abs. 1 AO steht der Erlass eines Haftungsbescheids im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Finanzamtes (s. Rz. 10ff.). Das FA muss darlegen, warum der Haftungsschuldner in Anspruch genommen wurde, insbesondere, wenn er statt des Steuerschuldners in Anspruch genommen wird (s. Rz. 11). Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ist dabei grundsätzlich gegenüber der Inanspruchnahme des Steuerschuldners nachrangig (s. Rz. 11). Wenn feststeht, dass der Steuerschuldner nicht ohne Weiteres erreichbar ist, kann der Betreiber des elektronischen Marktplatzes in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens in Anspruch genommen werden (s. Rz. 10ff.). Vor Erlass des Haftungsbescheides ist dem Haftungsschuldner gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 AO Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern[1], wodurch dem Betreiber insbesondere die Gelegenheit gegeben werden soll, die Kenntnis oder das Kennenmüssen zu widerlegen.[2]

 

Rz. 65

§ 25e Abs. 7 UStG regelt die Zuständigkeit für den Erlass des Haftungsbescheids. Danach ist das FA zuständig, das die Steuerschuld des liefernden Unternehmers (§ 21 AO) festzusetzen hat.

 

Rz. 66

§ 25e Abs. 8 UStG enthält eine Ausnahme zum allgemeinen Vollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung. § 219 AO stellt für die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme auf die vorgehende Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ab. Diese wird beschränkt auf Fälle, in denen der Steuerschuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, hat.[3]

[1] Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/4455, 63
[3] Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/4455, 63.

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