Rz. 140

Nach § 17 Abs. 1 S. 8 sind die vorgeschriebenen Berichtigungen in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Aus § 18 Abs. 1 S. 2 UStG folgt, dass als Besteuerungszeitraum trotz § 16 Abs. 1 S. 2 UStG nicht das Kj., sondern der Voranmeldungszeitraum anzusehen ist.[1] Mit dieser Regelung wird eine rückwirkende Berichtigung vermieden (Rz. 37-39). Zur Abgrenzung des § 17 Abs. 1 S. 8 UStG gegenüber anderen Berichtigungsvorschriften vgl. Rz. 31-36. Für die Steuerschuld des Leistungsempfängers in den Fällen des § 13b UStG gilt Entsprechendes, obwohl die Steuer nach § 13b Abs. 1 S. 1 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats entsteht.

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