Rz. 1

§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG regelt, dass auf die Überlassung der in Nr. 49 Buchst. a bis e der Anlage 2 des UStG und auf die Überlassung der in Nr. 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Begünstigt sind danach insbesondere Bücher in elektronischer Form (E-Books), Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form (E-Paper) sowie Hörbücher in elektronischer Form. Mit dieser am 18.12.2019 in Kraft getretenen Vorschrift wird die elektronische Presse mit den Print-Medien bezüglich des USt-Satzes gleich behandelt. Damit wird dem Fortschreiten der Digitalisierung im Alltagsgebrauch etwa beim Zeitunglesen auf dem Tablet oder Smartphone Rechnung getragen.[1] Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf diese Produkte wird sowohl vom Bundesrat begrüßt (Rz. 7) als auch in der Literatur. Danach war eine Steuerermäßigung für solche Erzeugnisse längst überfällig, weil elektronische Publikationen in vielen Bereichen die Druckerzeugnisse verdrängen würden.[2] Die Steuerermäßigungsvorschrift ist durch das Gesetz v. 12.12.2019[3] an § 12 Abs. 2 UStG angefügt worden.

[1] Weymüller, DStR 2020, 185.
[2] Grambeck, MwStR 2019, 438.
[3] Art. 11 Nr. 7 Buchst. b des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451, BStBl I 2020, 17, wegen der Änderung von Vorschriften zu zahlreichen unterschiedlichen Steuerarten und des sperrigen offiziellen Titels in der Literatur oft als Jahressteuergesetz 2019 – JStG 2019 – bezeichnet.

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