Rz. 1

§ 86 FGO ist durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v. 22.3.2005 (BGBl I 2005, 837) mit Wirkung ab 1.4.2005 geändert worden. Neben Anpassungen an den elektronischen Rechtsverkehr ist in § 86 Abs. 3 FGO das sog. "In-camera-Verfahren" bei Vorlageverweigerung aufgenommen worden.[1] Des Weiteren wurde § 86 Abs. 2 FGO durch Art. 15 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[2] mit Wirkung v. 1.1.2017 in der Weise geändert, dass das sog. "In-camera-Verfahren" auch für Weisungen der obersten Finanzbehörden zur Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie für Risikomanagementsysteme in Betracht kommt.

 

Rz. 2

Die Vorschrift konkretisiert den Grundsatz der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG, § 13 FGO und ist ein Mittel zur Erforschung des Sachverhalts.[3] Rechtsfehlerhaft ist es, den Rechtsstreit gem. § 6 FGO auf den Einzelrichter zu übertragen, obwohl eine Klagebegründung erst nach Eingang von Akten, deren Vorlage nach § 86 Abs. 1 FGO beantragt wurde, erfolgen soll.[4]

[1] Vgl. auch § 99 Abs. 2 VwGO.
[2] BGBl I 2016, 1679.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 86 FGO Rz. 1.

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