Rz. 65

Zu Begriff und Aufgabe des Sachverständigen vgl. § 81 FGO Rz. 10. Nicht nach den Regeln für Sachverständige, sondern nach den Regeln für Zeugen werden die sachverständigen Zeugen behandelt[1]. Die Beteiligten können an den Sachverständigen Fragen richten[2]. Das Gericht darf nur entscheiden, wenn es hinsichtlich der zu beurteilenden Tatsachen sachkundig ist[3]. Fehlt ihm die Sachkunde, muss es sich entweder durch eigenes Literaturstudium oder durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst sachkundig machen. Ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist, steht im Ermessen des Gerichts. Das Gericht handelt ermessensfehlerhaft, wenn es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen[4]. Ein von den Beteiligten beantragtes Sachverständigengutachten ist regelmäßig, ohne Rücksicht auf die Kosten, einzuholen[5]. Die Beteiligten müssen Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben, wenn das Gericht in Zweifelsfällen aufgrund eigener Sachkunde entscheiden will. Die Entscheidungsgründe müssen erkennen lassen, weshalb das Gericht meint, aus eigener Sachkunde urteilen zu können. Fehlt es hieran, so liegt ein Verfahrensfehler vor[6].

 

Rz. 66

Gemäß § 414 ZPO sind sachverständige Zeugen nach den Vorschriften über den Zeugenbeweis zu vernehmen. Unter sachverständigen Zeugen versteht man solche Personen, die in der Vergangenheit liegende Geschehnisse nur deshalb wahrnehmen konnten, weil sie über besondere Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Sie berichten über ihre in der Vergangenheit liegenden Wahrnehmungen.

 

Rz. 67

Gemäß § 402 ZPO gelten für den Sachverständigenbeweis die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend. Vgl. §§ 375, 377 Abs. 1 und 2, 381, 386 bis 389, 391, 394 (ohne Abs. 1) bis 398 ZPO.

 

Rz. 68

§ 403 ZPO fordert die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte durch die Beteiligten. Wegen des Untersuchungsgrundsatzes[7] handelt es sich um eine Sollvorschrift. Regen die Beteiligten einen Beweis durch Sachverständige an, erfordert dies eine hinreichende Konkretisierung sowohl des Beweisthemas als auch der zu beweisenden Tatsachen. Eine summarische Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte reicht aus, ist aber auch erforderlich[8]. Auch ohne entsprechende Angaben der Beteiligten hat das Gericht von sich aus Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben.

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