Rz. 21

Die gemeinsame Verhandlung (s. Rz. 19) erfordert, dass gemäß § 63 ZPO sämtliche Streitgenossen zu allen Terminen zu laden sind. Unterbleibt die Ladung für einen der Streitgenossen, hat dies jedoch nur Bedeutung für sein Verfahren, nicht aber für das Verfahren der anderen Streitgenossen[1].

 

Rz. 22

Für die notwendige Streitgenossenschaft (s. Rz. 12) begründet § 62 ZPO eine Vertretungsfiktion in den Fällen, in denen eine gemeinsame Klageerhebung erforderlich ist (s. Rz. 12). Versäumen einzelne Streitgenossen einen Termin oder eine Frist, so gelten diese säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen Streitgenossen vertreten.

 

Rz. 23

In der gemeinsamen Verhandlung erfolgt auch eine gemeinsame Beweisaufnahme. Hier kann jeder Streitgenosse in dem selbstständigen (s. Rz. 19) Verfahren des anderen Streitgenossen als Zeuge auftreten (s. § 57 FGO Rz. 5; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 64 Rz. 10 m. w. N.; Koch, in Gräber, FGO, § 59 Rz. 13; Spindler, in HHSp, AO, § 59 FGO Rz. 23; Brandt, in Beermann/Gosch, AO, § 59 FGO Rz. 42; Hartmann, in B/L/A/H, ZPO, § 61 Rz. 9; a. A. Tipke, in T/K, AO, § 59 FGO Rz. 4).

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