Rz. 20

Das Gericht hat die Prozessfähigkeit von Amts wegen zu beachten (s. Rz. 6).

Für die Prüfung der Prozessfähigkeit in den Fällen der Störung der Geistestätigkeit (s. Rz. 17) muss sich aus dem Prozessverlauf aber ein Anhaltspunkt ergeben. Das Gericht entscheidet aufgrund der von ihm ggf. erhobenen Beweise und der ihm vorliegenden Informationen (s. Spindler, in HHSp, AO, § 58 FGO Rz. 16ff.; s. für ein im Strafverfahren erstelltes psychiatrisches Gutachten FG Baden-Württemberg v. 19.4.2000, 1 K 368/99, EFG 2000, 1024). Feststellungen anderer Gerichte sind für das Gericht nicht bindend[1].

Lässt sich nach Berücksichtigung aller zugänglichen Erkenntnisquellen und unter Anlegung strenger Maßstäbe die Prozessfähigkeit nicht abschließend klären, so ist im Zweifel von der Prozessunfähigkeit auszugehen (vgl. Heinrichs, in Palandt, BGB, § 104 Rz. 8 m. w. N.; Hartmann, in B/L/A/H, ZPO, § 56 Rz. 5; Vollkommer, in Zöller, ZPO, § 56 Rz. 8; Spindler, in HHSp, AO, § 58 FGO Rz. 20 m. w. N.; a. A. Drüen, in T/K, AO, § 58 FGO Rz. 30; a. A auch FG Baden-Württemberg v. 19.4.2000, 1 K 368/99, EFG 2000, 1024, wenn eine Sachentscheidung nicht ergehen kann).

Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht einen Prozessunfähigen nach § 56 Abs. 2 ZPO zur Prozessführung unter dem Vorbehalt der Beseitigung des Mangels vorläufig zulassen.

 

Rz. 21

Die Unwirksamkeit von oder gegenüber dem Prozessfähigen vorgenommenen Verfahrenshandlungen kann auch durch den Prozessunfähigen selbst gerichtlich geltend gemacht werden, der im Streit über die Prozessfähigkeit insoweit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Prozessfähigkeit als prozessfähig anzusehen ist (s. Rz. 36; BFH v. 11.12.2001, VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651). Der prozessunfähige Beteiligte kann auch Rechtsmittel einlegen[2].

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