Rz. 11

Der vertretungsberechtigte Geschäftsführer i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO muss nicht allein vertretungsberechtigt sein[1]. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so regelt sich die Vertretungsbefugnis und damit die Klagebefugnis nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags (Rz. 10), sodass im Einzelfall, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, nur eine gemeinsame Vertretungsbefugnis bestehen kann[2].

Verfahrenshandlungen können auch abwechselnd von verschiedenen vertretungsberechtigten Geschäftsführern vorgenommen werden. Von mehreren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern gleichzeitig vorgenommene Verfahrenshandlungen sind unwirksam, wenn sie sich inhaltlich widersprechen.

[2] BFH v. 4.5.1972, IV R 251/64, BStBl II 1972, 672, 674.

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