Rz. 1

§ 32 FGO verbietet die Übertragung von Verwaltungsgeschäften außerhalb der Gerichtsverwaltung auf das FG (s. Rz. 2ff.). Nicht verboten sind dagegen Verwaltungsgeschäfte innerhalb der Gerichtsverwaltung (s. Rz. 10ff.).

Die Vorschrift konkretisiert § 1 FGO, wonach FG von den Verwaltungsbehörden getrennt sind, und verwirklicht damit die in Art. 20 Abs. 2 GG vorgesehene Dreiteilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Die Aufgabe der (Finanz-)Gerichte soll darin bestehen, die Maßnahmen der (Finanz-)Verwaltung zu kontrollieren, nicht aber sie selbst zu übernehmen.

§ 32 FGO, dem § 39 VwGO für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit entspricht, betrifft die Gerichte. Dagegen findet sich in § 4 DRiG eine personalrechtliche Parallelvorschrift für Richter, wonach diesen die Wahrnehmung von Aufgaben der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt mit Ausnahme ausdrücklich genannter Tätigkeiten, insbesondere Aufgaben der Gerichtsverwaltung, verboten ist (s. Rz. 20ff.).

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