Rz. 43

Mit der Gegenvorstellung kann sich der Stpfl. an die Behörde wenden, die eine bestimmte Maßnahme getroffen oder – entgegen seinem Begehren – unterlassen hat.[1] Adressat der Gegenvorstellung ist – anders als bei der Sach- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde nicht die vorgesetzte Behörde, sondern die Ausgangsbehörde.[2] Gegenstand der Gegenvorstellung kann jede Maßnahme einer Finanzbehörde sein.[3]

Die Zweiwochenfrist des § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO ist bei der Gegenvorstellung im finanzbehördlichen Verfahren nicht einzuhalten, da die AO – anders als § 155 FGO für das finanzgerichtliche Verfahren[4] – keinen Verweis auf diese Vorschrift vorsieht.[5]

[1] Vahle, NWB 1993, 3967 (3968).
[2] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 347 AO Rz. 28.
[3] Tappe, in HHSpr, AO/FGO, Vor § 347 AO Rz. 145, m. w. N.
[5] So auch Carlé, AO-StB 2007, 302.

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