Rz. 38

Die zuständigen Finanzbehörden, die zum Datenabruf und zur weiteren Nutzung berechtigt sind, sind die zur Ausführung des § 88b AO berufenen Finanzbehörden. Dies sind die gem. § 88b Abs. 3 AO zu bestimmenden Finanzbehörden bzw. die gesondert zur Ausführung normierte Bundesfinanzbehörde.[1] Diese Behörden sind zur zweckbezogenen Nutzung der abgerufenen Daten berufen und berechtigt.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88b AO Rz. 4.

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