Rz. 17

Bevollmächtigter i. S. v. § 80 Abs. 1 S. 1 AO ist der durch Vollmacht bestellte gewillkürte Vertreter des Beteiligten. Der Bevollmächtigte handelt im Namen des Beteiligten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge