Rz. 15

Die Finanzbehörde nimmt im Verfahren der Staatsanwaltschaft die Stellung von Ermittlungspersonen ein. Daher sind Maßnahmen, die die Finanzbehörde in dieser Eigenschaft ergriffen hat, grundsätzlich im Rahmen der StPO rechtlich überprüfbar. Da regelmäßig die Grundrechte betroffen sind, handelt es sich jedoch nicht um Justizverwaltungsakte i. S. d. § 23 EGGVG, sondern um Prozesshandlungen.[1] Eine Überprüfung findet i. d. R. gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO statt.[2] Dies gilt auch dann, wenn im Nachhinein die Art und Weise der Vollstreckung angegriffen werden soll.[3] Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann die – ggf. sofortige[4] – Beschwerde erhoben werden.[5]

Ist das persönliche Verhalten eines Bediensteten der Finanzbehörde im Rahmen seiner Ermittlungshandlungen tadelhaft, kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei dem Dienstvorgesetzten, i. d. R. der Amtsvorsteher des FA, erhoben werden.[6] Soll die Sachbehandlung beanstandet werden, so ist eine Aufsichtsbeschwerde bei der Finanzbehörde[7] oder bei der Staatsanwaltschaft möglich.[8] Wendet sich der Betroffene mit der Sachaufsichtsbeschwerde an die Finanzbehörde und will diese nicht abhelfen, so leitet sie die Beschwerde zur abschließenden Entscheidung an die Staatsanwaltschaft.

 

Rz. 16

Sofern ein Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden soll, ist zu beachten, dass dies bereits im Strafverfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorzutragen ist. Ansonsten besteht die Gefahr, mit diesem Vortrag vor dem FG präkludiert zu sein.[9]

[1] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 23 EGGVG Rz. 10.
[2] BVerfG v. 18.3.2009, 2 BvR 1036/08, DStR 2009, 1603; Mayer, in KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 152 GVG Rz. 18.
[3] BGH v. 7.12.1998, 5 AR (VS) 2/98, wistra 1999, 109.
[6] Klaproth, DöD 2001, 57.
[7] Nr. 97 Abs. 2 AStBV (St) 2020.
[8] Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 163 StPO Rz. 20.

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