Rz. 47

Die Geldbuße beträgt bei leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR und gem. § 378 Abs. 2 AO höchstens 50.000 EUR.

Da die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen soll, den der Täter aus der Tat gezogen hat, darf zu diesem Zweck das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße gem. § 17 Abs. 4 OWiG auch überschritten werden. Dies kann insb. im Hinblick auf lang zurückliegende Taten angezeigt sein, da § 235 AO nur bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung, nicht jedoch bei leichtfertiger Steuerverkürzung eingreift. Folglich ist die Anwendung des § 17 Abs. 4 OWiG mitunter erforderlich, wenn der vom Täter erlangte Vorteil allein durch die Vorschriften der Vollverzinsung nicht ausreichend abgeschöpft werden kann.[1]

 

Rz. 48

Da die Verhängung einer Geldbuße gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 47 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde steht, kann das Verfahren von dieser eingestellt werden, solange es bei der Finanzbehörde anhängig ist, vgl. § 47 Abs. 1 S. 2 OWiG. Insoweit ist Nr. 104 Abs. 3 AStBV (St) 2014 zu berücksichtigen, wonach von der Verfolgung abgesehen werden kann, wenn der verkürzte Betrag insgesamt weniger als 5.000 EUR beträgt, sofern nicht ein besonders vorwerfbares Verhalten für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens spricht.

Eine Einstellung aus Opportunitätsgründen ist ferner z. B. möglich, wenn die Aufklärung des Falls nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre[2] oder im Falle einer fehlgeschlagenen Selbstanzeige, wenn der Täter auch nach Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens noch an der Aufarbeitung des Falls mitarbeitet.[3]

Ist das Verfahren jedoch bereits bei Gericht anhängig, so ist eine Einstellung nur möglich, wenn das Gericht eine Ahndung als nicht notwendig ansieht und i. d. R. die Staatsanwaltschaft zustimmt, § 47 Abs. 2 OWiG.

 

Rz. 49

Sofern ein steuerlicher Berater dadurch gegen seine vertraglichen Pflichten gegenüber seinem Mandanten verstößt, dass er die gebotenen Hinweise nicht erteilt, die die Begehung der Steuerordnungswidrigkeit verhindert hätten, kann der Mandant u. U. die Erstattung des von ihm zu zahlenden Bußgelds verlangen.[4]

[1] Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 378 AO Rz. 67; Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 378 AO Rz. 60.
[2] Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 378 AO Rz. 59.
[3] Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 378 AO Rz. 128.
[4] BGH v. 21.11.1996, IX ZR 159/95, NJW 1997, 518; Klein/Jäger, AO, 13. Aufl. 2016, § 378 Rz. 37; Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 378 AO Rz. 60a.

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