Rz. 26a

Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern gem. § 74 StGB ist im Strafbefehl zu beantragen bzw. ist der Einziehungsantrag, den die Staatsanwaltschaft beabsichtigt in der Hauptverhandlung zu stellen, in der Anklageschrift anzukündigen (s. Rz. 30f.). Da der Einziehungsantrag gem. § 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch im Strafbefehlsantrag gestellt werden kann, ist dafür auch die Finanzbehörde zuständig.[1] Ebenso kommt ein Antrag im selbstständigen Einziehungsverfahren gem. § 76a StGB – durch die Staatsanwaltschaft oder auch durch die Finanzbehörden[2] – in Betracht (Rz. 32f.).

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsbeispiele

Die Pistole (genaue Bezeichnung / Nummer des Asservats) wird eingezogen (§ 74 StGB). (Strafbefehl)

Es wird beantragt werden, die Pistole (genaue Bezeichnung / Nummer des Asservats) einzuziehen (§ 74 StGB). (Anklageschrift)

[1] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 400 AO Rz. 2a; § 430 StPO; Ebner, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 375 AO Rz. 34.
[2] in Fällen des § 386 Abs. 2 AO.

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