Rz. 26a
Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern gem. § 74 StGB ist im Strafbefehl zu beantragen bzw. ist der Einziehungsantrag, den die Staatsanwaltschaft beabsichtigt in der Hauptverhandlung zu stellen, in der Anklageschrift anzukündigen (s. Rz. 30f.). Da der Einziehungsantrag gem. § 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch im Strafbefehlsantrag gestellt werden kann, ist dafür auch die Finanzbehörde zuständig.[1] Ebenso kommt ein Antrag im selbstständigen Einziehungsverfahren gem. § 76a StGB – durch die Staatsanwaltschaft oder auch durch die Finanzbehörden[2] – in Betracht (Rz. 32f.).
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