Rz. 1

Die Vorschrift wurde eingefügt durch Art. 2 Nr. 5 StVBG v. 19.12.2001, BGBl I 2001, 3922 mit Wirkung v. 1.1.2002[1], geändert mit Wirkung v. 27.7.2002 durch Art. 7 StBAÄndG v. 23.7.2002, BGBl I 2002, 2715 und aufgehoben durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG v. 21.12.2007[2].

 

Rz. 2

Seit dem Beschluss des BGH v. 22.7.2004, 5 StR 85/04, BFH/NV Beilage 2005, 47 m. w. N. hatte die Vorschrift keine praktische Bedeutung mehr. Hier hatte der BGH die Verfassungswidrigkeit des § 370a AO wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB (s. § 369 AO Rz. 10) angenommen. Die Entscheidung wurde von BGH v. 28.10.2004, 5 StR 276/04, BFH/NV Beilage 2005, 278 bestätigt[3] und darauf hingewiesen, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken grundsätzlicher Natur seien und sie nicht dadurch ausgeräumt werden könnten, dass das unbestimmte Gesetz durch die Rspr. in geeignet erscheinenden Einzelfällen allmählich nachgebessert und ausgefüllt würde.

 

Rz. 3

Der Regelungsinhalt des § 370a AO hat Eingang gefunden in den durch Art. 3 Nr. 2 des o. g. Gesetzes geänderten § 370 Abs. 3 S. 2 AO[4]. Die besonders schwere Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO ist allerdings, anders als die durch den erhöhten Strafrahmen der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370a AO, kein Verbrechen i. S. v. § 12 Abs. 1 StGB (s. § 369 AO Rz. 27).

[1] Zur Entstehungsgeschichte s. Wegner, wistra 2002, 205.
[2] BGBl I 2007, 3198.
[4] S. Erl. zu § 370 AO.

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