Rz. 152

Steuervorteile (s. Rz. 103) werden erlangt, wenn die Finanzbehörde eine gewährende Regelung trifft oder von einer solchen Abstand nimmt (s. Rz. 104). Mit Erlass der Regelung bzw. mit der behördlichen Willensbildung, von einer solchen Regelung Abstand nehmen zu wollen, ist die Vollendung der Steuerhinterziehung bei dieser Erfolgsvariante eingetreten[1].

[1] Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 370 AO Rz. 104 m. w. N.

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