Rz. 79

Der in der Praxis überwiegend in Erscheinung tretende Taterfolg der Steuerhinterziehung (s. Rz. 76) besteht in der Steuerverkürzung. Die Abgrenzung zwischen den Begriffen Steuerverkürzung (s. Rz. 84) und Steuervorteil (s. Rz. 103) wird in Lit. und Rspr. nicht exakt vorgenommen[1]. Auch der Gesetzgeber hat, wie das "namentlich" in § 370 Abs. 4 S. 1 AO zeigt, sich insoweit nicht um Präzision bemüht. Für die Abgrenzung ist davon auszugehen, dass der Straftatbestand der Steuerhinterziehung eine spezialisierte Form des Betrugs nach § 263 StGB ist (s. Rz. 3). An die Stelle des dortigen Taterfolgs, d. h. des "Vermögensvorteils", tritt bei der Steuerhinterziehung der "Steuervorteil". Bei diesem Ausgangspunkt muss der ungerechtfertigte Steuervorteil als Oberbegriff gesehen werden. Die Steuerverkürzung ist dann lediglich ein spezieller Steuervorteil, der durch eine unzutreffende, verspätete oder unterbliebene Steuerfestsetzung entsteht[2].

[1] S. Beispiele bei Hellmann, in HHSp, AO/FGO, § 370 AO Rz. 121, 122; Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 370 AO Rz. 21, 95; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 431, 548.
[2] S. Rz. 84; s. auch Scheurmann-Kettner, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 370 AO Rz. 38; Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 370 AO Rz. 99; zur Begrenzung auf das Steuerfestsetzungsverfahren s. auch Hellmann, in HHSp, AO/FGO, § 370 AO Rz. 120; Meyer, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 370 AO Rz. 103.

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