Rz. 294

Steuerhinterziehungen werden nicht nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik begangen, sondern zunehmend staatenübergreifend. Strafbar ist allerdings nach § 3 StGB grundsätzlich nur die im Inland begangene Steuerhinterziehung (Rz. 11; § 369 AO Rz. 36), wobei die Nationalität des Tatbeteiligten unerheblich ist[1]. § 370 Abs. 7 AO erweitert die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung auf Auslandstaten, um die Ahndungsmöglichkeiten der deutschen Strafverfolgungsorgane nicht an den deutschen Grenzen enden zu lassen[2]. Hierdurch wird die Anwendung des § 370 Abs. 6 AO (Rz. 285) ermöglicht[3].

 

Rz. 295

§ 370 Abs. 7 AO findet nur dann Anwendung, wenn die Tat nicht im Inland begangen wurde (§ 369 AO Rz. 36a) und die Sonderregelungen nach § 369 Abs. 2 AO i. V. m. §§ 47 StGB nicht eingreifen. Zu beachten ist, dass der Ort der Tat durch § 9 AO bestimmt wird (§ 369 AO Rz. 37). Da der Eintritt des Taterfolgs zum Tatbestand der Steuerhinterziehung gehört (Rz. 7, 76), kann auch eine im Ausland begangene Hinterziehung einer deutschen Steuer (Rz. 3) direkt nach § 370 Abs. 15 AO geahndet werden. Die Hinterziehung deutscher Steuern ist stets eine Inlandstat[4].

Rz. 296 einstweilen frei

[1] § 369 AO Rz. 35a; s. Rz. 11; BGH v. 8.11.2000, 5 StR 440/00, wistra 2001, 62 für Hinterziehung italienischer EUSt durch einen US-amerikanischen Staatsbürger.
[2] Keßeböhmer/Schmitz, wistra 1995, 1; Weyand, INF 1993, 461.
[3] Hellmann, in HHSp, AO/FGO, § 370 AO Rz. 136; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 423; Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 370 AO Rz. 189.
[4] OLG Schleswig v. 17.9.1997, 3 Ws 284/97, wistra 1998, 30.

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