Rz. 263
Die LSt-Hinterziehung und die Verkürzung bzw. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen[1] bedeutet keine Tateinheit, da mehrere Handlungen, die gegenüber der Finanzbehörde und dem Sozialversicherungsträger vorzunehmen sind, zur Verletzung mehrerer Strafgesetze führen (s. § 369 AO Rz. 73). Steuerhinterziehung und Betrug bzw. Beitragsvorenthaltung stehen in Tatmehrheit, auch wenn sie auf einem Gesamtplan beruhen[2].
Besteht Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Unterschrift der Lohnbescheinigung mit einem fremden Namen, so liegt eine Tat (s. Rz. 191) vor[3].
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