Rz. 82

Nach § 367 Abs. 2b S. 5 AO beträgt, abweichend von § 46 FGO, die Klagefrist ein Jahr. Für die Berechnung der Klagefrist gelten gemäß § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO die §§ 187193 BGB entsprechend.

Die Klagefrist beginnt nach § 54 FGO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB um 0 Uhr des Tages, an dem die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt ist.

Die Klagefrist endet mit Ablauf des Tages, der nach den Bestimmungen des BGB berechnet worden ist. Die Klage muss bis 24 Uhr eingegangen sein, da die Frist im Interesse des den Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden kann.[1]

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