Rz. 45

Auch die inhaltliche Modifizierung des angefochtenen Verwaltungsakts durch einen Abhilfebescheid im materiell-rechtlichen Sinn hat eine verfahrensbeendende Wirkung, wenn dem Rechtsschutzbegehren inhaltlich vollen Umfangs entsprochen wird.[1]  Hierbei ist es unerheblich, ob dieser Abhilfebescheid aufgrund der Abhilfebefugnis im Einspruchsverfahren oder aufgrund einer allgemeinen Korrekturbestimmung erlassen wird. Das Verfahren wird in diesem Fall durch Erledigung beendet.[2]

 

Rz. 45a

Ob durch den Abhilfebescheid dem Rechtsschutzbegehren vollständig entsprochen und damit der Einspruchsführer von der geltend gemachten Beschwer entlastet worden ist, ergibt ein Vergleich zwischen der Regelung im Abhilfebescheid und dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abhilfebescheids.[3]  Der Inhalt der finanzbehördlichen Erklärung ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.[4]  Änderungen des Rechtsschutzbegehrens im Verlauf des Verfahrens sind demgemäß zu berücksichtigen.[5]

 

Rz. 45b

Wird die Beendigung des Verfahrens durch inhaltliche Erledigung vom Einspruchsführer bestritten, so soll die Finanzbehörde nach h. M. eine Einspruchsentscheidung erlassen und den Einspruch – wegen Wegfalls der Beschwer – als unzulässig verwerfen.[6]  Die Finanzbehörde kann allerdings auch von einer Entscheidung absehen, sodass der Einspruchsführer die Anhängigkeit im Rahmen einer Untätigkeitsklage nach § 46 FGO nachprüfen lassen kann.

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