Rz. 71

Der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ist eine Sonderform des allgemeinen Einspruchs nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO[1], sodass die Regelungen für das Einspruchsverfahren in den §§ 347ff. AO uneingeschränkt Anwendung finden.

Für die Form der Einspruchseinlegung gilt § 357 AO.

Die Beschwer für den Untätigkeitseinspruch ist nach § 350 AO dann gegeben, wenn geltend gemacht wird, dass über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Belastung des Einspruchsführers ergibt sich aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots.[2]

[1] Rz. 69.
[2] Rz. 69.

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