Rz. 2

Die Anordnung des dinglichen Arrests[1] ist ein Verwaltungsakt, auf den die Korrekturbestimmungen der §§ 130, 131 AO Anwendung finden.[2] Dies bedeutet, dass nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts der Finanzbehörde ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ob sie eine Korrektur vornimmt.[3] Die besondere Belastung, die sich aus der Durchführung eines Arrests ergibt, erfordert insoweit eine Einschränkung dieses Entscheidungsspielraums. § 325 AO[4] schließt für die Arrestanordnung den Ermessensspielraum hinsichtlich der Korrektur aus.[5] Hierdurch wird die Finanzbehörde gezwungen, die Arrestanordnung ständig zu kontrollieren.[6] Sie muss ggf. die Korrektur von Amts wegen vornehmen, ohne dass es eines Antrags des Arrestschuldners bedarf.[7] Der Arrestschuldner hat einen Rechtsanspruch auf die Korrektur. Das pflichtwidrige Unterlassen der Korrektur hat die gleiche Bedeutung wie der pflichtwidrige Erlass der Arrestanordnung und kann demgemäß Ersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auslösen.[8]

Die Aufhebung der Arrestanordnung nach § 325 AO wirkt nur für die Zukunft.[9]

[5] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 325 AO Rz. 5.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 325 AO Rz. 3.
[7] BFH v. 17.12.2003, I R 1/02, BStBl II 2004, 392; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 325 AO Rz. 1, 6.
[8] § 324 AO Rz. 33; vgl. BGH v. 3.10.1985, III ZR 28/84, HFR 1987, 96; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 325 AO Rz. 21; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 325 AO Rz. 18.
[9] BFH v. 17.12.2003, I R 1/02, BStBl II 2004, 392; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 325 AO Rz. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge