Rz. 2
Die Anordnung des dinglichen Arrests[1] ist ein Verwaltungsakt, auf den die Korrekturbestimmungen der §§ 130, 131 AO Anwendung finden.[2] Dies bedeutet, dass nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts der Finanzbehörde ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ob sie eine Korrektur vornimmt.[3] Die besondere Belastung, die sich aus der Durchführung eines Arrests ergibt, erfordert insoweit eine Einschränkung dieses Entscheidungsspielraums. § 325 AO[4] schließt für die Arrestanordnung den Ermessensspielraum hinsichtlich der Korrektur aus.[5] Hierdurch wird die Finanzbehörde gezwungen, die Arrestanordnung ständig zu kontrollieren.[6] Sie muss ggf. die Korrektur von Amts wegen vornehmen, ohne dass es eines Antrags des Arrestschuldners bedarf.[7] Der Arrestschuldner hat einen Rechtsanspruch auf die Korrektur. Das pflichtwidrige Unterlassen der Korrektur hat die gleiche Bedeutung wie der pflichtwidrige Erlass der Arrestanordnung und kann demgemäß Ersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auslösen.[8]
Die Aufhebung der Arrestanordnung nach § 325 AO wirkt nur für die Zukunft.[9]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen