Rz. 18

Nach S. 2 der Vorschrift soll die Stundung i. d. R. nur gegen Sicherheitsleistung (§ 241) gewährt werden. Diese Nebenbestimmung ist grundsätzlich eine Auflage gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 4. Die Verwaltungspraxis hält sich nicht an die Regel. Bei kurzfristigen Stundungen oder solchen mit relativ kleinen Beträgen steht der Aufwand für das Bestellen von Sicherheiten meist in keinem vernünftigen Verhältnis zum erreichten Sicherheitserfolg (s. auch Linssen, in Beermann/Gosch, AO, § 222 Rz. 18; Kruse, in T/K, AO, § 222 Rz. 41). Bei der Stundung aus persönlichen Stundungsgründen kommt eine Sicherheitsleistung nach den Anforderungen der Rspr. an sie kaum in Betracht, da der Stpfl., der Sicherheiten leisten kann, mit diesen sich auch einen Bankkredit beschaffen könnte und deswegen nicht stundungsbedürftig wäre. Bei längerfristigen Stundungen oder Stundungen größerer Beträge ist die Forderung von Sicherheiten angebracht und in der Praxis auch häufiger. Ergibt sich nach Bewilligung der Stundung eine Gefährdung des Anspruchs, so kann die Sicherheit auch nachträglich gefordert werden (ebenso Kruse, in T/K, AO, § 222 Rz. 41). Als Sicherheiten können die in § 241 aufgeführten und in §§ 242244 zum Teil näher umschriebenen Leistungen gefordert werden. Der Finanzbehörde steht es jedoch auch frei, andere Sicherheiten als geeignet zu behandeln (§ 245).

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