Rz. 34

Nach § 208 Abs. 3 AO bleiben die Befugnisse der FÄ bzw. Hauptzollämter davon unberührt, dass der Fahndung durch § 208 AO Ermittlungsbefugnisse eingeräumt sind (s. Rz. 11). Die Befugnisse der Fahndung folgen aus dem jeweiligen Aufgabenbereich (s. Rz. 8), in dem diese tätig wird. Die Fahndung übt grundsätzlich eigene Befugnisse aus. Nur im Rahmen der steuerlichen Auftragsermittlungen nach § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO (s. Rz. 27) nimmt die Fahndung fremde Ermittlungsbefugnisse wahr (s. Rz. 53).

§ 208 AO i. V. m. § 404 AO gibt eine abschließende Aufzählung der Befugnisse der Fahndung (s. entspr. Rz. 10). Andere als die Beschriebenen hat sie nicht. Aus der Aufgabenstellung des § 208 Abs. 1 AO können auch dann keine Befugnisse hergeleitet werden, wenn der der Fahndung gegebene Befugnisbereich zur Aufgabenerfüllung nicht ausreichend sein sollte.[1]

[1] S. Rz. 10; vgl. BFH v. 16.12.1997, VII B 45/97, BFH/NV 1998, 762; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 208 AO Rz. 51.

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