Rz. 23

Nach § 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO ist § 183 Abs. 1 AO mit der fiktiven Bekanntgabevollmacht nicht mehr anwendbar, wenn ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist. Die Bekanntgabevollmacht endet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden zivilrechtlich wirksam wird. Ob die Finanzbehörde das Ausscheiden kannte oder kennen musste, ist ohne Bedeutung. Es hat Einzelbekanntgabe an den Ausgeschiedenen zu erfolgen, und zwar für alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bekanntzugeben sind. Das gilt nicht für für Bescheide und Mitteilungen, die die Zeit nach dem Ausscheiden betreffen, sondern auch für solche für Zeiträume vor dem Ausscheiden. Es kommt daher nur auf den Zeitpunkt des Ausscheidens an.

Jedoch ermöglicht § 183 Abs. 2 S. 2 AO die Bekanntgabe an die Personenvereinigung mit Wirkung für den ausgeschiedenen Feststellungsbeteiligten, wenn dieser der Bekanntgabe nicht widersprochen hat. Hierzu Rz. 25.

 

Rz. 24

Weiterhin ist die Bekanntgabe nach § 183 Abs. 1 AO nicht zulässig, wenn zwischen den Feststellungsbeteiligten ernsthafte Meinungsverschiedenheiten bestehen. Für den Tatbestand der ernstlichen Meinungsverschiedenheiten müssen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Feststellungsbeteiligten vorliegen, die das Vertrauensverhältnis in einer Weise zerstören, dass es untragbar erscheint, Verwaltungsakte ohne Bekanntgabe an jeden Betroffenen Wirkung erlangen zu lassen. Das ist bei einer sachlichen Meinungsverschiedenheit nicht der Fall. Es muss ein Streit vorliegen, der die Basis der Zusammenarbeit in weitem Umfang zerstört. Ernstliche Meinungsverschiedenheiten liegen jedenfalls dann vor, wenn die Ebene einer sachlichen Auseinandersetzung über unklare Fragen verlassen worden ist und an deren Stelle persönliche Angriffe getreten sind.

Dem Fall der Meinungsverschiedenheit zwischen den Feststellungsbeteiligten sind ernstliche Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Feststellungsbeteiligten und der rechtsfähigen Personenvereinigung gleichzustellen. Dann ist nicht sichergestellt, dass der Feststellungsbeteiligte von der Personenvereinigung informiert wird.[1]

Rechtsfolge bei Bestehen von ernstlichen Meinungsverschiedenheiten ist, dass Einzelbekanntgabe zu erfolgen hat. Die Einzelbekanntgabe braucht nur an denjenigen oder diejenigen Feststellungsbeteiligten zu erfolgen, die an den Meinungsverschiedenheiten beteiligt sind (arg. "insoweit"). Für die übrigen, zwischen denen keine Meinungsverschiedenheiten bestehen, kann an die Personenvereinigung bekannt gegeben werden. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen allen Feststellungsbeteiligten, hat die Bekanntgabe an alle zu erfolgen.[2]

Auch bei diesem Tatbestand ermöglicht § 183 Abs. 2 S. 2 AO die Bekanntgabe an die Personenvereinigung mit Wirkung für alle Feststellungsbeteiligten, wenn dieser Bekanntgabe nicht widersprochen worden ist. Hierzu Rz. 25.

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