Rz. 193

Nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO sind Feststellungen der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht vorzunehmen, wenn nur einer der Beteiligten im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. An der Gesellschaft oder Gemeinschaft Beteiligte, deren Einkünfte aus der Gesellschaft oder Gemeinschaft im Inland steuerfrei oder nicht steuerbar sind, sind daher nicht Beteiligte des Feststellungsverfahrens.[1] Ist nur ein Beteiligter im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, besteht nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, da für die anderen Beteiligten keine Entscheidungen getroffen werden müssen. Das gilt auch für Feststellungen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO[2] sowie für Sondervergütungen des Inländers aus einer ausländischen Personengesellschaft.[3] Die Entscheidung über die Besteuerungsgrundlagen erfolgt durch das Wohnsitz-FA des im Inland Stpfl.

 

Rz. 193a

Dies gilt auch für sog. doppelstöckige Personengesellschaften, wenn eine inländische Personengesellschaft an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt ist.[4] Beteiligt an der ausländischen Personengesellschaft ist dann die inländische Personengesellschaft, nicht die Gesellschafter der inländischen Personengesellschaft. Das bedeutet, dass es nicht zu einer Einkünftefeststellung bei der ausländischen Personengesellschaft kommt, wenn die inländische Personengesellschaft der einzige inländische Beteiligte ist. Eine Feststellung bei der ausländischen Personengesellschaft setzt dann voraus, dass noch mindestens ein weiterer inländischer Beteiligter vorhanden ist, oder dass an der ausländischen Gesellschaft eine weitere Personengesellschaft beteiligt ist, bei der mindestens ein Gesellschafter Inländer ist.[5] Diese Auslegung der Vorschrift ist gerechtfertigt, weil bei der Beteiligung nur einer inländischen Personengesellschaft neben ausländischen Gesellschaftern die Gefahr von abweichenden Entscheidungen durch inländische FÄ nicht besteht. Daher ist eine gesonderte Feststellung bei der Untergesellschaft nicht erforderlich. Es erfolgt lediglich eine gesonderte Feststellung bei der Obergesellschaft, wenn bei ihr mehr als ein inländischer Gesellschafter vorhanden ist.

 

Rz. 193b

Die Voraussetzung, dass nur ein Beteiligter im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, liegt nicht vor, wenn die Beteiligten im Inland steuerpflichtig sind, ihnen gegenüber bis auf einen Beteiligten die Steuern aber verjährt sind. Dann fehlt es bei den anderen Beteiligten nicht an der Steuerpflicht, sodass eine Gewinnfeststellung durchzuführen ist.[6]

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