Rz. 11

Die finanzbehördliche Regelung darf nur zu einer Erleichterung der gesetzlichen Pflichten, nicht aber zu deren vollständiger Aufhebung führen.[1] Ein kompletter Verzicht auf die Erfüllung der Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ist damit nicht möglich.[2] Eine Befreiung von der Buchführungspflicht soll[3] allerdings nach der Ansicht des BFH bei einmaligen und außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen gewährt werden.

[1] So auch Trzaskalik, in HHSp, AO/FGO, § 148 AO Rz. 7.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 148 AO Rz. 11.
[3] BFH v. 17.9.1987, IV R 31/87, BStBl II 1988, 20; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 148 Rz. 5.

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