Rz. 8

Voraussetzung für die Mitteilung personenbezogener Daten an die ersuchende Stelle ist nach § 117a Abs. 2 AO, dass die in dieser Vorschrift benannten Angaben vollständig in dem Ersuchen enthalten sind. Durch diese formalen Anforderungen wird sichergestellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Beantwortung der eingehenden Ersuchen beachtet wird.[1] Die erforderlichen Angaben stimmen weitgehend mit denjenigen aus Art. 5 Abs. 1 und 3 RbDatA und der dazu gehörenden Anlage B überein. Eine elektronische Anfrage und entsprechende Antwort sind zulässig, sofern der Datenschutz, insbesondere durch Verschlüsselung bei der Übermittlung, beachtet wird.

Insbesondere der Mitteilung des Verwendungszwecks und des Bezugs zu der Person, auf die sich die entsprechenden Daten beziehen, kommt eine hohe Bedeutung zu.[2] Denn die Entscheidung über die Übermittlung der Daten setzt eine Prüfung der Übermittlungsbefugnis anhand des inländischen Standards voraus, die naturgemäß abhängt von der möglichst präzisen Darstellung des Grundes für die Anfrage. Im Zweifel kann die übermittelnde Behörde die Verwendung der übermittelten Daten gem. Art. 8 Abs. 4 RbDatA an Bedingungen knüpfen. Insofern kann die Steuerfahndung im Zweifel eine Übersendung der angefragten Daten vornehmen, aber die Einhaltung datenschutzrechtlicher Standards, beispielsweise aus der in der EU einheitlich geltenden DSGVO, für die Verwendung durch den empfangenden Staat zur Bedingung machen.

[1] So die Begründung in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 17/8870, 11.
[2] Heidner, in HHSp, AO/FGO, § 117a AO Rz. 10.

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