Rz. 10

Erscheint der jeweilige Beteiligte bzw. gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter[1] unentschuldigt nicht und ist ein Ordnungsgeld für diesen Fall vorher angedroht worden, so ist dieses regelmäßig durch Beschluss des Gerichts in der angedrohten Höhe festzusetzen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.[2] Nach Auffassung des BFH soll jedoch angesichts des Normzwecks des § 80 FGO eine Festsetzung von Ordnungsgeld i. d. R. nur dann erfolgen dürfen, wenn das unentschuldigte Ausbleiben zu einer Verfahrensverzögerung führt. Eine Verfahrensverzögerung liegt danach dann nicht vor, wenn sich das Ausbleiben des Beteiligten für das Verfahren als unschädlich erweist, beispielsweise, wenn auch ohne den nicht erschienenen Beteiligten entschieden werden konnte oder die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde.[3]

 

Rz. 11

Ein schuldhaftes Verhalten des Beteiligten darf das Gericht nicht schon bei dessen erstmaligem Ausbleiben, sondern erst dann annehmen, wenn der Beteiligte nach erneuter Anordnung des persönlichen Erscheinens ohne ausreichende Entschuldigung einem weiteren Termin fernbleibt.[4] Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Nichterscheinen nicht ohne Weiteres auf die Entscheidung zur Festsetzung eines Ordnungsgelds übertragen werden kann.[5]

 

Rz. 12

Vor dem zu begründenden Beschluss[6] ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, d. h., er ist aufzufordern, sich zu den Gründen seines Ausbleibens zu äußern. Wie bei einer Fristversäumnis reicht leichte Fahrlässigkeit, um schuldhaftes Ausbleiben anzunehmen.[7] Der Beschluss ist dem jeweiligen Beteiligten und ggf. seinem Prozessbevollmächtigten zuzustellen.

 

Rz. 13

Dem jeweiligen Beteiligten können die durch sein Ausbleiben entstandenen Verfahrenskosten auferlegt werden.[8]

[2] So auch Stiepel, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 80 FGO Rz. 39; a. A. Thürmer in HHSp, AO/FGO, § 80 FGO Rz. 71,
[3] BFH v. 15.7.2013, IX B 22/13, BFH/NV 2013, 1608 m. w. N.; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 80 FGO Rz. 3.
[4] BFH v. 19.9.2007, VIII B 52/07, BFH/NV 2008, 84; Thürmer in HHSp, AO/FGO, § 80 FGO Rz. 102ff.; Koch, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 80 FGO Rz. 11.

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