Rz. 18

Soweit das FG für eine bei ihm erhobene Klage oder für einen bei ihm gestellten Antrag den Finanzrechtsweg nach § 33 FGO für zulässig hält, kann es hierüber gem. § 17a Abs. 3 S. 1 GVG vorab entscheiden. Diese Vorabentscheidung durch Beschluss muss erfolgen, wenn entsprechend § 17a Abs. 3 S. 2 GVG einer der Verfahrensbeteiligten die Zulässigkeit des Finanzrechtsweg rügt. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil der Beschluss über die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs ein unselbständiges Zwischenverfahren zur Hauptsache darstellt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der Entscheidungstenor könnte wie folgt lauten:

"Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist zulässig. [Die Beschwerde wird zugelassen]."

Hat das FG dementsprechend den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte gem. § 17a Abs. 1 GVG und auch der BFH als Rechtsmittelinstanz gem. § 17a Abs. 5 GVG an diese Entscheidung gebunden.[2] Der BFH hat als Rechtsmittelgericht eine ausdrücklich oder unausgesprochen bejahende Entscheidung des FG im ersten Rechtszug über die Zulässigkeit des Rechtswegs im Regelfall als bindend hinzunehmen und darf die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht im Rahmen der Revision prüfen.[3] Zur Bindungswirkung der Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Finanzrechtwegs gelten die Ausführungen zu Rz. 11–17 entsprechend.

 

Rz. 19

Soweit sich das FG allerdings zumindest auch für örtlich unzuständig hält, kann es den Rechtsstreit an das örtlich zuständige FG verweisen und diesem die Entscheidung über die Eröffnung des Finanzrechtswegs überlassen. Nur wenn das zuerst angerufene FG ausdrücklich eine Entscheidung über den nach seiner Auffassung zulässigen Finanzrechtsweg trifft, ist auch das örtlich zuständige FG an diese Entscheidung gebunden.[4]

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