Rz. 2

Nach § 36 Nr. 1 FGO entscheidet der BFH nach Maßgabe der §§ 115127 FGO nur über "Revisionen gegen Urteile des FG und gegen Entscheidungen, die Urteilen des FG gleichstehen". Den Urteilen gleich stehen nach § 90a Abs. 3 FGO nur die Gerichtsbescheide, wobei gegen Gerichtsbescheide des Vorsitzenden oder des Berichterstatters im vorbereitenden Verfahren nach § 79a Abs. 2 FGO nur der Antrag auf mündliche Verhandlung bei dem FG zulässig ist. Maßgebend zur Begründung der funktionellen Zuständigkeit des BFH nach § 36 Nr. 1 FGO ist daher, ob die Revision gegen die finanzgerichtliche Entscheidung statthaft ist. Insoweit hat der BFH die Revision gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einrichtung der Klagebegründung folgerichtig als unzulässig verworfen, da die Revision gegen eine prozessleitende Verfügung nicht statthaft ist.[1]

 

Rz. 3

Sowohl Teilurteile i. S. d. § 98 FGO als auch Zwischenurteile i. S. d. §§ 97, 99 FGO werden hiervon erfasst, es sei denn, dass die jeweilige Entscheidung einer Rechtsmittelbeschränkung unterliegt, wie sie etwa in § 67 Abs. 3 FGO für ein Zwischenurteil nach § 97 FGO über die Zulässigkeit der Klageänderung vorgesehen ist.[2]

 

Rz. 4

Die Zuständigkeit zur Entscheidung "über das Rechtsmittel der Revision" umfasst auch die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 2 FGO, denn die Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO richtet sich nur gegen Entscheidungen der FG, die weder Urteile noch Gerichtsbescheide sind.[3]

[3] Ebenfalls v. Beckerath, in Gosch, AO/FGO, § 36 FGO Rz. 2; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 36 FGO Rz. 1; Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 36 FGO Rz. 19.

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