Rz. 10

Haben die Beteiligten nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet und hält der BFH eine solche nicht für erforderlich, kann er ohne mündliche Verhandlung durch einen als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid[1] über die Revision entscheiden. Anders als der Beschluss nach § 126a FGO muss der Gerichtsbescheid eine ausführliche Begründung enthalten. Wird gegen den Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.[2] Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt. Hält der Senat die gegen den Gerichtsbescheid vorgetragenen Argumente nicht für durchgreifend, kann er nunmehr ohne mündliche Verhandlung nach § 126a FGO durch Beschluss die Revision als unbegründet zurückweisen.[3]

Für den Revisionskläger ergibt sich in diesem Fall somit keine Möglichkeit, seine Argumente in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen.

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