Rz. 33

§ 26a UStG wurde vor allem eingeführt, um die Mitwirkungspflichten der Stpfl. im Verfahren der Umsatzbesteuerung durchzusetzen und die vermeintlichen weiteren Hinterziehungsmöglichkeiten, die sich durch Einführung des Europäischen Binnenmarkts im Anwendungsbereich der USt eröffneten, sanktionieren zu können.[1]

Die praktische Bedeutung des § 26a UStG ist allerdings gering.

 

Rz. 34

§ 26a UStG enthält sieben verschiedene Tatbestände, durch die bestimmte Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Pflichten zur Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen und gegen einige andere Melde- und Mitwirkungspflichten als sanktionswürdiges Unrecht qualifiziert werden. Diese Tatbestände können – mit Ausnahme des § 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG – nur von Unternehmern verwirklicht werden. Die Unternehmereigenschaft stellt im Rahmen des § 26a UStG ein besonderes persönliches Merkmal i. S. d. § 9 Abs. 1 OWiG dar.

 

Rz. 35

In den in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG und in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG genannten Fällen ist der Leistende zur Ausstellung einer Rechnung spätestens sechs Monate nach Erbringen der Leistung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung vorsätzlich oder leichtfertig nicht nach, handelt er i. S. d. § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG ordnungswidrig. Der Tatbestand kann mithin entweder verwirklicht werden, indem keine Rechnung ausgestellt wird, oder dadurch, dass zwar eine Rechnung erstellt wird, dies aber erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist geschieht.

Die durch § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG sanktionierte Pflicht zur rechtzeitigen Rechnungserstellung bezieht sich auf Werklieferungen i. S. d. § 3 Abs. 4 S. 1 UStG und auf sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.

 

Rz. 36

Der objektive Tatbestand des § 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG wird verwirklicht, wenn vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 14b Abs. 1 S. 1 UStG, auch i. V. m. S. 4 dieser Regelung, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt wird. Der Unternehmer hat danach einerseits sämtliche für sein Unternehmen eingehenden Rechnungen und andererseits die von ihm zu fertigenden Rechnungsdoppel seiner Ausgangsrechnungen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Erfasst sind alle Doppel der Rechnungen, die der Unternehmer selbst oder ein Dritter in seinem Namen oder für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat. Geahndet werden können mithin Verstöße gegen

  • die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Kopien aller Ausgangsrechnungen;
  • die Verpflichtung zur Aufbewahrung aller Eingangsrechnungen;
  • die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Rechnungen und Rechnungskopien im Zusammenhang mit Fahrzeuglieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach § 2a UStG unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Lieferers;
  • die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Rechnungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften, wenn der Letztabnehmer der Leistung Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG ist;
  • die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Rechnungen, soweit der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG ist.

Vom Tatbestand nicht erfasst ist hingegen die Nichtausstellung einer Rechnung entgegen der Verpflichtung aus § 14 Abs. 2 oder § 14a UStG.[2]

 

Rz. 37

Nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 14b Abs. 1 S. 5 UStG eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. Hierbei handelt es sich im Rahmen des § 26a UStG um den einzelnen Tatbestand, unter dessen Voraussetzungen auch der Nichtunternehmer oder der Unternehmer, der eine Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet, Täter des § 26a UStG sein kann.

Der Tatbestand bezieht sich nur auf Werklieferungen und grundstücksbezogene Leistungen nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG.

 

Rz. 38

Gemäß § 18 Abs. 12 S. 1 UStG müssen im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen FA anzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung gem. § 16 Abs. 5 UStG unterliegen. Über diese Anzeige erteilt das FA gem. § 18 Abs. 12 S. 2 UStG eine Bescheinigung.

Gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 4 UStG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 18 Abs. 12 S. 3 UStG diese Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

 

Rz. 39

Der objektive Tatbestand des § 26 Abs. 1 Nr. 5 UStG erfüllt, wer entgegen § 18a Abs. 1-3 i. V. m. Abs. 7 S. 1, Abs. 8 oder Abs. 9 UStG eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 18a Abs. 10 UStG eine Zusammenfassende Meldung nicht oder nich...

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