Rz. 1

Im III. Abschnitt des 3. Unterabschnitts des 6. Teils der AO wird die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte behandelt. Diese erfolgt durch eine Pfändung der Forderung.[1] Hierbei ist zu beachten, dass im Vollstreckungsverfahren stets zu differenzieren ist zwischen der Pfändung eines Vermögensgegenstands und seiner Verwertung. Erst die Verwertung des Vermögensgegenstandes führt zu einer Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers. Die Verwertung einer gepfändeten Forderung erfolgt hierbei i. d. R. durch eine Einziehung der Forderung[2], möglich ist aber auch eine Verwertung in anderer Weise.[3] Für die Verwertung von Forderungen auf die Herausgabe von Sachen trifft § 318 AO eine Sonderregelung.[4]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, vor §§ 309-321 AO Rz. 5ff.

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