1 Allgemeines

 

Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016[1] wurden in § 20 EUAHiG Vorgaben zur jährlichen Übermittlung von statistischen Daten an die Kommission zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs nach den Art. 8 und 8a der Amtshilferichtlinie getroffen. Neu gefasst wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019.[2]

Zu übermitteln sind Angaben zu administrativen und anderen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs sowohl für die Finanzverwaltung als auch für Dritte, sowie materielle Bewertungen zur Wirksamkeit des automatischen Austauschs. Dritte sind insbesondere von zusätzlichen Meldeverpflichtungen Betroffene, beispielsweise Finanzinstitute i. S. d. § 19 FKAustG.

Durch die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 2 EUAHiG ist eine Rückmeldung über den automatischen Informationsaustausch nicht nur an die Kommission, sondern auch an andere Mitgliedstaaten möglich.

[1] BGBl I 2016, 3000.
[2] BGBl I 2019, 2875.

2 Übermittlungspflicht (Abs. 1)

 

Rz. 2

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EUAHiG sind sowohl statistische Daten als auch materielle Bewertungen der Wirksamkeit an die Europäische Kommission zu übermitteln. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EUAHiG setzt Art. 23 Abs. 2 bis 4 der Amtshilferichtlinie in nationales Recht um. Übermittelt werden neben statistischen Daten Bewertungen über die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs sowie über die praktischen Ergebnisse. Die Befugnis zur Auswertung der vorhandenen Daten ergibt sich aus § 7 Abs. 15 EUAHiG.

 

Rz. 2a

In § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EUAHiG ist die Übermittlung statistischer Daten zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs und dessen Bewertung geregelt. Dagegen bezieht sich die Übermittlung nach den Buchst. c und d auf alle sachdienlichen Informationen zur Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Amtshilferichtlinie insgesamt. Es handelt sich insgesamt nicht um personenbezogene Daten. Die Datenübermittlung stellt die Mitwirkung Deutschlands an den Mechanismen der laufenden Bewertung sicher und dient insgesamt einer globalen Effizienzsteigerung des Informationsaustausches.[1]

 

Rz. 3

Während § 20 Abs. 1 Nr. 1 EUAHiG die Übermittlung statistischer Daten an die Europäische Kommission regelt, setzt § 20 Abs. 1 Nr. 2 EUAHiG die in Art. 14 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie vorgesehene, aber bislang nicht im EUAHiG normierte, jährliche bilaterale Rückmeldung (Annual Bilateral Feedback) an die anderen Mitgliedstaaten zum automatischen Informationsaustausch in nationales Recht um. Eine Rückmeldung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EUAHiG erfolgt nur an betroffene Mitgliedstaaten, also jene, mit denen ein automatischer Informationsaustausch stattgefunden hat.

[1] BT-Drs. 20/3436, 82.

3 Ermittlung der zu übermittelnden Daten (Abs. 2)

 

Rz. 4

Nach § 20 Abs. 2 EUAHiG legt das BMF bzw. die zuständige Behörde i. S. d. § 3 Abs. 1 EUAHiG im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten zu den Meldungen an die Europäische Kommission und an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten in einem Schreiben fest. Diese Regelung ist erforderlich, weil zwar das BMF gegenüber den in Abs. 1 genannten Institutionen meldepflichtig ist, aber im Innenverhältnis die Bundesländer über die entsprechenden Daten verfügen. Diese wickeln durch ihre Landesfinanzbehörden den automatischen Informationsaustausch praktisch ab.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge